Schutzberechtigten droht in Malta keine Gefährdung:
1. In Malta droht Schutzberechtigten auch im Falle einer Rückkehr mit Kind keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta. Einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehen keine Gründe entgegen.
2. Einer Abschiebungsandrohung stehen familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen, wenn eine - auch nur religiös geschlossene - Ehe besteht und ein Ehepartner im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist. Art. 8 EMRK schützt das eheliche Zusammenleben auch dann, wenn die Ehe nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde.
3. Einer Abschiebungsandrohung steht das Kindeswohl im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen, wenn das Kind eines*einer Antragstellenden im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist. Für die Berücksichtigung von Familienangehörigen ist kein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht erforderlich. Es genügt, dass der Aufenthalt nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger in Malta keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer zu unterstellenden fiktiven gemeinsamen Rückkehr mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
Unter Gesamtwürdigung der dem Gericht derzeit sich darbietenden Erkenntnislage zu Malta sind anerkannt Schutzberechtigte einer solchen Gefährdung nicht ausgesetzt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. […]
Unter Berücksichtigung dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger und seiner Familie im Falle der Rückkehr nach Malta die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen wurde. Aktuelle Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder seitens des Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der 31-jährige Kläger ist gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits ca. fünf Jahre auf Malta gelebt [hat]. Der Kläger verfügt mithin aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über hinreichende Kenntnisse der Lebensverhältnisse auf Malta, die es ihm ermöglichen, in Malta einfache unqualifizierte Arbeiten aufzunehmen und für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen. […]
3. Indes erweist sich die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung, die in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen wurde, als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da dieser ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegensteht. […]
Ferner ist für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschrankt rechtmäßig ist, wie dies vorliegend bezogen auf das Kind des Antragstellers der Fall ist. Dass ein Rechtsgrund für den Aufenthalt im Bundesgebiet auch die Durchführung eines Asylverfahrens ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und entspricht darüber hinaus auch allgemeiner Auffassung. […]
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die gegenüber dem Kläger erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, weil familiäre Belange des Klägers sowie das Kindeswohl der Abschiebung entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um die familiäre Bindung des Klägers zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Der Kläger ist seit dem ... 2022 religiös mit der in Deutschland lebenden Somalierin verheiratet. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde. Mit Blick auf die vorliegende religiöse Ehe ist anzumerken, dass Art. 8 EMRK das eheliche Zusammenleben schützt, selbst wenn die Ehe tatsächlich nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen sein sollte, sofern keine berechtigten Zweifel an der Gültigkeit bestehen und die Ehepartner im Bewusstsein der geschlossenen Ehe ein gemeinsames Leben begründen und zusammen führen. Abzustellen ist auf das tatsächlich bestehende eheliche bzw. partnerschaftliche Zusammenleben. […]
Vorliegend sieht das Gericht keinen Anlass, an dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu zweifeln. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Dem Antrag des Klägers auf Umverteilung zum Wohnsitz seiner Ehefrau wurde mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2025 entsprochen. Der Ehefrau des Klägers ist ausweislich des in Kopie vorgelegten Ausweises im Besitz einer bis zum 21. August 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG. Soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid hingegen ausführt, dass die in Deutschland lebende Ehefrau des Klägers nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, ist anzumerken, dass seitens des Bundesamtes für die Ehefrau mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juli 2023 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde, welches zur vorerwähnten Aufenthaltserlaubnis geführt hat. Abgesehen davon ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung ein dauerhaftes gesichertes Aufenthaltsrecht für potentiell zu berücksichtigende Familienangehörige im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht erforderlich, wie bereits dargelegt wurde. Für den am … 2025 geborenen gemeinsamen Sohn wurde am 23. Juni 2025 ein Asylantrag gestellt. Demzufolge ist vom Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung auszugehen. Mit einer Umsetzung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger nach Malta würde eine nicht nur vorübergehende Trennung von der Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind erfolgen. Eine solche Trennung aber ist mit den familiären Belangen und dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen, so dass sich die Abschiebungsandrohung wegen des Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als rechtswidrig erweist. Demnach ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben. […]