Abschiebungsverbot für eine Familie aus dem Libanon mit behandlungsbedürftigem Kind:
1. Im Libanon ist zwar derzeit von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen. Er beschränkt sich allerdings auf die südlichen Landesteile an der Grenze zu Israel. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt im Süden des Libanon oder im gesamten Staatsgebiet so hoch ist, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Zivilpersonen auszugehen ist.
2. Angesichts der prekären Lebensbedingungen im Libanon ist bei einer Familie mit Kindern im Alter von fünf und elf Jahren, von denen das jüngere auf regelmäßige medizinische Überwachung und Versorgung angewiesen ist, nicht davon auszugehen, dass sie ihr Existenzminimum sichern kann. Angesichts der hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen würden sie keinen Wohnraum außerhalb des Südens finden, und die Kosten für die medizinische Versorgung sind so hoch, dass der Ehemann und Vater sie allein nicht decken könnte.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. […]
Grundsätzlich ist im Libanon aktuell von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen. Dieser beschränkte sich aber im Wesentlichen auf Landesteile im Süden an der Grenze zu Israel, im Osten an der Grenze zu Syrien und auf Teile von Beirut, da sich die Einsatze der israelischen Armee auf diese Gebiete beschränken. Am 27. November 2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon in Kraft. Dieses Abkommen sah eine 60-tägige Übergangszeit vor, in der sowohl die israelische Armee als auch die Hisbollah den Süden des Libanons verlassen und die libanesische Armee südlich des Flusses Litani stationiert wird, um die militärische Infrastruktur der Hisbollah abzubauen und eine Rückkehr der Hisbollah in den Süden des Libanon zu verhindern. Israel wurden Eingriffsrechte als Reaktion auf Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hisbollah eingeräumt […]. Diese Waffenruhe erwies sich allerdings als brüchig. Weiterhin erfolgten israelische Luftschläge gegen Ziele, die laut Israel gegen das Waffenstillstandsabkommen verstoßen. Nachdem die Hisbollah in der Nacht vom 1. auf den 2. März 2026 mehrere Raketen auf Israel abgefeuert hatte, hat das israelische Militär eine neue Angriffswelle im Libanon begonnen. Die israelische Armee teilte dazu mit, dass das Ziel Stellungen der mit dem Iran verbündeten Hisbollah-Miliz seien. Dazu gehörten Waffenlager sowie Infrastruktur der Miliz in mehreren Gebieten des Libanon […]. Nach Angaben von zwei UN-Organisationen wurden seit Beginn der jüngsten Kämpfe mindestens 84 Kinder getötet. Insgesamt kamen bislang 486 Menschen ums Leben, weitere 1.313 wurden verletzt. Unter den Verletzten seien 259 Kinder, teilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit […].
Trotz der aktuellen Opferzahlen ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt derzeit weder in der Heimatregion der Kläger noch im gesamten Libanon derartig hoch, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit in ihrer Heimatregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leben oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wären. […]
4. Die Kläger haben allerdings ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. […]
Die Lebensbedingungen im Libanon erweisen sich bereits seit längerer Zeit als prekär. Die wirtschaftliche Lage verschlechtert sich seit 2019 zusehends. […]
Entsprechend gestaltet sich auch die Situation im Hinblick auf die medizinische Versorgung. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. […] Angesichts der galoppierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich; seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich. […] Aktuell setzten die israelischen Angriffe das Gesundheitssystem des Libanons sehr stark unter Druck. Laut WHO sind derzeit fünf Krankenhäuser außer Betrieb, vier weitere teilweise beschädigt. Vor allem im Süden des Landes mussten 43 Gesundheitszentren schließen […].
Der Kläger zu 1 war im Libanon allein berufstätig und versorgte mit seinem Einkommen seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, und beiden gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 und 4. Die beiden Söhne des Paares sind 11 und 5 Jahre alt. Der Kläger zu 4 leidet an angeborenen Finger- und Fußdeformitäten und einer Hüftdysplasie. Er benötigt deshalb regelmäßig medizinische Überwachung und Versorgung und wurde bereits in der Vergangenheit operiert. Angesichts des Alters des Klägers zu 4 und seiner körperlichen Einschränkungen ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin auf eine intensive Betreuung durch seine Mutter angewiesen ist und die Klägerin zu 2 damit trotz ihrer guten beruflichen Ausbildung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch längerfristig nicht in der Lage sein wird, durch eigene Arbeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Dementsprechend musste der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr in den Libanon weiterhin allein die vierköpfige Familie ernähren. Darüber hinaus musste der Kläger zu 1 auch die medizinische Versorgung seines jüngsten Sohnes sicherstellen. Zwar sind die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung noch nicht im Einzelnen absehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die ohnehin schon prekäre wirtschaftliche Lage im Libanon weiter verschlechtern wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger zu 1 bei einer Rückkehr möglich wäre, durch eigene Arbeitskraft die grundlegenden Bedürfnisse seiner Familie zu befriedigen und den Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Dies hatte sich bereits vor der Ausreise der Familie im Jahr 2021 als schwierig gestaltet. Die Erkrankung des Klägers zu 4 führt außerdem zu einem nicht unerheblichen finanziellen Mehrbedarf der Familie, da die Kosten für Untersuchungen und Therapien, wie Physiotherapie und ähnliches, finanziert werden müssten. Auch ist eine medizinische Versorgung des Klägers zu 4 nicht sichergestellt, nachdem durch die israelischen Angriffe eine erhebliche Anzahl von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen insbesondere im Süden des Landes zerstört oder beschädigt wurden. Dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon in ihre Wohnung in Sidon zurückkehren konnten, steht ebenfalls nicht sicher fest. Die Kläger hatten in der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, dass sich in der Nähe ihrer Eigentumswohnung Hisbollah-Stellungen befunden hätten und das Gebäude deshalb bereits in der Vergangenheit von Beschluss betroffen war. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kläger bei einer Rückkehr neuen Wohnraum suchen müssten. In Anbetracht der Evakuierungsaufrufe für den Süden des Libanon und der bereits jetzt erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen dürfte es der vierköpfigen Familie nicht gelingen, eine angemessene Unterkunft zu finden, die auch den Bedürfnissen des Klägers zu 4 gerecht werden würde. Insgesamt besteht damit die Gefahr, dass die Kläger, bei denen auch aufgrund der Erkrankung des Klägers zu 4 eine besondere Vulnerabilität festzustellen ist, bei einer Rückkehr in den Libanon in eine ernsthafte humanitäre Notlage geraten wurden […]. Es ist daher ein Abschiebungsverbot entsprechend § 60 Abs. 5 AufenthG für sie festzustellen. Für eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ist damit kein Raum. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 75 Nr. 12 AufenthG entfällt. […]