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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 03.03.2026 - 22 L 378/26.A - asyl.net: M34074
https://www.test-asyl.net/rsdb/m34074
Leitsatz:

Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit bei politisch motivierten Strafverfahren in der Türkei:

1. Die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren in der türkischen Justiz hat einen Grad an Willkür erreicht,  der das Wesen des Rechtsstaats gefährdet.

2. Entgegen der Annahme des BAMF reicht allein die Gewährung von Akteneinsicht nicht aus, um von einem fairen Verfahren auszugehen. Die Einhaltung der Standards eines fairen Verfahrens sind nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht beschränkt. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Türkei, Asylfolgeantrag, Lagebericht, Auswärtiges Amt, Rechtsstaatsprinzip, faires Verfahren, politische Verfolgung, Suspensiveffekt, Politmalus,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylG § 71 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[…]

Die von den Antragstellern am 20. Januar 2026 beim Bundesamt förmlich gestellten Anträge sind als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die Erstanträge wurden […] abgelehnt. Die daraufhin eingeleiteten Klageverfahren wurden mit Urteilen des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2025 abgewiesen […]. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW im Verfahren des Antragstellers zu1 mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. August 2025 abgelehnt […].

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach Aktenlage vor. Es sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. von den Antragstellern vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen. […]

Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen […].

Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller vorliegend neue Umstände glaubhaft gemacht und geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass der Antragstellerin zu 2 politische Verfolgung droht. Das Bundesamt erkennt die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ebenfalls und zu Recht als neue Erkenntnisse bzw. Beweismittel an. Es kommt jedoch zu der - im Ergebnis fehlerhaften - Einschätzung, dass diese neuen Erkenntnisse nicht geeignet seien, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung zu gelangen. Das Bundesamt stützt diese Einschätzung im Wesentlichen auf die Erwägung, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen der türkischen Rechtsanwältin in dem gegen die Antragstellerin zu 2 gerichteten Strafverfahren "volle Akteneinsicht" gewährt worden sei und sie sogar Zugriff auf die Ermittlungsakten und die Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft erhalten habe. Dies spreche dafür, dass in dem Strafverfahren der Antragstellerin zu 2 die Standards eines fairen Verfahrens eingehalten würden. Hierbei verkennt das Bundesamt allerdings, dass die Einhaltung der Standards eines fairen Verfahrens nicht auf Gewährung von Akteneinsicht beschränkt ist. Bezeichnenderweise zitiert das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Passage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes nur unvollständig (abgesehen davon, dass das Bundesamt nicht den aktuellen Lagebericht aus Januar 2024, sondern einen älteren Lagebericht aus dem Jahr 2022 zitiert). Die einschlägige Passage im aktuellen Lagebericht lautet:

"Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulichen Informationen (insbesondere persönlichen Daten) beim Zugang zu den erhobenen Beweisen und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwältinnen/-anwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gleichwohl fanden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge und die Befragung von Belastungszeuginnen/-zeugen durch die Verteidigung werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeuginnen/Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt." (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 - Stand: Januar 2024 - Seite 12)

Neben dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es - wie auch dem Bundesamt bekannt ist - weitere Herkunftslandinformationen, denen detailliert entnommen werden kann, welche weiteren rechtsstaatlichen Mängel - über die teilweise verwehrte Akteneinsicht hinaus - das türkische Strafverfahren mit Terrorbezug kennt. Hier ist insbesondere das vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstellte Dokument "Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei" - Version 10 vom 6. August 2025 zu nennen. Dort heißt es u.a.:

"Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet [...]. 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das 'Recht auf Freiheit und Sicherheit' und 13 das 'Recht auf ein faires Verfahren' (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist [...]. (Seite 72)

Für die Ablehnung der Folgeanträge erweist sich die Begründung im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als nicht tragfähig. Sie lässt sich auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten. […]