Mögliche Rückkehr von Frauen nach Griechenland:
Arbeitsfähige, gesunde Frauen können nach Griechenland zurückkehren. Sie weisen keine besondere Vulnerabilität auf, die in Bezug auf Unterbringung oder Versorgung berücksichtigt werden müsste. Dies gilt auch für eine junge Frau, die gerade volljährig geworden ist und noch nie außerhalb ihres Familienverbundes gelebt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
23 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigter bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. […]
25 Trotz der in den genannten Erkenntnisquellen beschriebenen Defizite des griechischen Aufnahmesystems geht das erkennende Gericht – vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls – jedenfalls für die Personengruppe der anerkannten männlichen Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, nicht (mehr) generell von einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK aufgrund systemischer Schwachstellen aus […].
27 Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin auch auf die Personengruppe der arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen […]. Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
28 Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen […]. Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GrCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre […].
29 Eine solche zusätzliche besondere Vulnerabilität weist die Antragstellerin nicht auf. Für die Annahme von Vulnerabilität ist im vorliegenden Kontext der Einschätzung einer Verletzung von Art. 4 GRCh entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird. Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Für die Bestimmung kann Art. 21 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. Nr. L 180, S. 96 – Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme von Vulnerabilität im vorliegenden Kontext häufig bei Opfern von Menschenhandel, bei Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, bei Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, möglich sein. […]
30 Anhaltspunkte zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin ist volljährig und die Eltern und Geschwister nicht mehr Bestandteil der Kernfamilie […]. Sie ist zwar erst im vergangenen Jahr volljährig geworden, jedoch gesund, anpassungsfähig und körperlich belastbar.
31 Es ist nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin nicht etwa im Hotel- und Gastgewerbe, der Textilindustrie oder in der Landwirtschaft eine Arbeit finden sollte. Auch ist das Erlernen der Sprache mittels Büchern oder eines Smartphones der Antragstellerin zumutbar. Leistungen wurden bislang in Griechenland offenbar nicht ernsthaft beantragt oder sich um Integrations-, Sprach- sowie Verdienstmöglichkeiten nicht hinreichend bemüht. Es ist nicht vorgetragen, dass sie nachhaltige Versuche unternommen hat, Unterstützungsleistungen zu erhalten oder sich an Hilfsorganisationen gewandt hat. Konkrete Nachweise liegen jedenfalls nicht vor. Dies spricht gegen ernsthafte Bemühungen, in Griechenland Fuß zu fassen und sich aus Eigeninitiative eine Existenzgrundlage aufzubauen, insbesondere eine Arbeit zu finden.
32 Auch gibt es Hilfsangebote der Integrationszentren für Migranten, gerade was die Unterbringung obdachloser Frauen anbelangt oder das Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" […].
33 Nach alledem geht das Gericht nicht davon aus, dass bei der Antragstellerin besondere individuelle Umstände vorliegen, die in ihrem konkreten Fall dazu führen, dass abweichend von den obigen Feststellungen in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. […]